Anzuwendendes Recht Auf das Vertragsverhältnis findet das deutsche Recht nach HGB, BGB Anwendung. Diese Bedingungen gehen den gesetzlichen Regelungen vor, soweit sie voneinander abweichen.
Allgemeines Durch die Erteilung der Aufträge erkennt der Besteller unsere folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Andere Bedingungen, auch Geschäftsbedingungen des Bestellers, sind ungültig, soweit sie unseren Bedingungen entgegenstehen, es sei denn, wir stimmen diesen anderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich und schriftlich zu. Etwaigen Bedingungen des Bestellers wird hiermit bereits widersprochen.
Angebote Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Für Zeichnungen und andere Angebotsunterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.
Auftragserteilung Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen, telefonische oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Von uns genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden. Maße, Gewichte, Abbildungen und Beschreibungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich bestätigt wird. Bruttogewichte und Kistenmaße sind angenähert nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben.
4.1 Abrufaufträge Abrufaufträge ohne Frist sind innerhalb eines Kalenderjahres auszuführen. Bei Überschreitung der Jahresfrist ab Auftragserteilung sind 40% des Kaufpreises als Anzahlung fällig, die Rechnungsstellung erfolgt dann nach der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Preisliste oder anderes ist zum Zeitpunkt der Auftragserteilung schriftlich vereinbart.
Preise Unsere Preise verstehen sich ab Werk netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungen, Versandkosten und Versicherung.
Zahlungsbedingungen Zahlungen sind zu leisten innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tagen rein netto Lohnarbeiten sind sofort rein Netto zahlbar. Bei verspäteter Zahlung werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, gesetzlicher Verzugszinsen und Provisionen berechnet. Die Zurückhaltung der Zahlungen oder die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auch Mangelrügen und Beanstandungen, gleich auf welchem Grunde sie beruhen, berechtigen nicht zu einer Rückhaltung einer Zahlung, außer, sie sind unbestritten oder gerichtlich festgestellt. Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigen uns, Sicherheitsleistung für alle Forderungen aus dem Liefervertrag ohne Rücksicht auf Fälligkeit zu verlangen.
Werkstoff Das zu verwendende Gestein wird in Struktur und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Struktur, Abweichungen in Farbe und Gefüge, wie Flecken, Adern, Schattierungen sind jedoch keine Werkstofffehler, sondern Naturgebilde, die nicht beanstandet werden können. Ferner berechtigen geringfügige Maßabweichungen, welche genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, nicht zu Beanstandungen. Muster können nur als ungefähre Durchschnittsmuster gelten, weil sie niemals imstande sind, das betreffende Material genau zu charakterisieren.
Gefahrentragung Mit der Meldung der Versandbereitschaft bzw. Übergabe der Ware an den Transportunternehmer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr, auch wenn frachtfrei Lieferung vereinbart worden ist, auf den Besteller über. Wir versichern die Ware weder im Namen des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Verlust und Transportschäden.
Lieferzeit Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Vertragspartner über die Bedingungen des Geschäfts einig sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Geraten wir mit unseren Lieferungen oder Leistungen in Verzug und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnen und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Wird die dem Besteller geschuldete Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstigen Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eingetreten ist. Teillieferungen sind zulässig.
Verpackung Wird die Verpackung leihweise gestellt, muss diese bei der nächsten Lieferung an uns zurückgegeben werden, bei Nichterfüllung erfolgt Berechnung.
Lieferung Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders beauftragt ab Werk, unversichert, ausschließlich Verpackung. Bei Lieferung durch uns benötigen wir Frachtauftrag und Frachtversicherung durch den Besteller. Wir bitten Sie den Transport der Ware selbständig zu veranlassen und werden Sie rechtzeitig über den Abholtermin informieren. Im Falle eines von uns, in Ihrem Auftrag, arrangierten Transportes besteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Spediteur und dem Besteller. Regressansprüche aus transporttechnischen Gründen werden von uns nicht übernommen.
Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme und der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z. B. bei Bezahlung im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
Vorkaufsrecht Bei Betriebsverkauf, Konkurs-, Vergleichsverfahren und Liquidation des Bestellers haben wir an allen von uns gelieferten Waren das Vorverkaufsrecht.
Gewährleistung Nacherfüllungsverlangen und Mängelrügen sind in Schrift- oder Textform zu stellen. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaft gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche in der Weise, dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich nach unserer billigem Ermessen unterliegenden Wahl ausbessern oder neu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in Ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über; sie sind uns auf Verlangen frei Haus zurückzusenden. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder bei Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller In Rechnung gestellt werden. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 6 Monate. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.
Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Aßlar. Gerichtsstand ist Wetzlar.
Stand: 2022
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